Terms & Conditions

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Terms & Conditions (AGB)

Allgemeine Mietbedingungen

  1. Zustandekommen des Mietvertrages:
    • 1.1. Der Abschluss eines Mietvertrages über ein Wohnmobil kann nur schriftlich, d.h. mit Unterschrift des Mieters und Vermieters erfolgen. Mündliche Absprachen oder Erklärungen sind ohne rechtliche Wirkung, wenn sie nicht schriftlich, durch E-Mail oder SMS bestätigt werden. Der Mietvertrag kann per Post, Telefax oder E-Mail übermittelt werden.
    • 1.2. Der Mietvertrag kommt nur zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte und/oder Pflichten aus dem Mietvertrag (insbesondere: Untervermietung) durch den Mieter auf dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher und vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
  2. Leistung und Haftung des Vermieters
    • 2.1. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter ein fahrbereites und in technisch einwandfreiem Zustand befindliches Wohnmobil zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch auf Bereitstellung eines bestimmten Fahrzeugs besteht nicht. Optische Beeinträchtigungen, welche die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen (wie z.B. Lackschäden, kleine Dellen, Kratzer, Parkrempler oder Gebrauchsspuren an der Inneneinrichtung), stellen keine Mängel dar und sind vom Mieter zu akzeptieren.
    • 2.2. Die Übergabe erfolgt am Wohnsitz des Vermieters; ein anderer Übergabeort muss ausdrücklich vereinbart werden. In einem solchen Fall ist der Mieter verpflichtet, die im Einzelfall vereinbarten Zusatzkosten bei Übergabe zu entrichten.
    • 2.3. Die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Wohnmobils entfällt, wenn dem Vermieter eine Erfüllung ohne sein Verschulden unmöglich wird. Das ist z.B. der Fall, wenn das vermietete Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen vom Vermieter nicht verschuldeten Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt (Naturereignisse) so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
    • 2.4. Der Vermieter verpflichtet sich, den Mieter über die Unmöglichkeit der Leistungserbringung unverzüglich zu informieren und etwa bereits erhaltene Zahlungen unverzüglich zu erstatten.
    • 2.5. Erfüllt der Vermieter seine Verpflichtungen zu 2.1. oder 2.4. vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht, haftet er  nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet er nur wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Falle einer Unmöglichkeit der Leistungserbringung nach 2.3. besteht kein Schadensersatzanspruch des Mieters.
  1. Verpflichtung des Mieters zur Zahlung von Miete, Nebenkosten, Kaution und Stornogebühren
    • 3.1. Der Mieter verpflichtet sich, den vereinbarten Gesamtmietpreis nebst allen sonst vereinbarten Leistungen wie folgt an den Vermieter zu bezahlen:
      – 25 % bei Abschluss des Mietvertrages;
      – 75 % spätestens 14 Tage vor Mietbeginn.
      Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 2 Wochen bis Mietbeginn) ist der gesamte Mietpreis sofort fällig.
    • 3.2. Der Mieter bezahlt spätestens bei der Übergabe des Wohnmobils an den Vermieter eine Kaution in Höhe von 1.000,- € in bar oder Überweisung. Diese Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag und ist bei Rückgabe des Fahrzeugs in einem vertragsgemäßen Zustand zur Rückzahlung fällig. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen. Auch nach Rückzahlung der Kaution bleibt die Haftung des Mieters für etwa während der Mietzeit entstandene und bei Rückgabe nicht ohne weiteres erkennbare Schäden unberührt.
    • 3.3. Werden die vereinbarten Zahlungstermine zu 3.1. vom Mieter nicht eingehalten, wird die nach 3.2. vereinbarte Kaution nicht oder nicht vollständig gezahlt oder wird der Vertrag vom Mieter storniert, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und vom Mieter Schadensersatz verlangen. Sofern der Mieter nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in einem wesentlich geringeren Umfang entstanden ist, besteht eine Verpflichtung des Mieters zur Zahlung jedenfalls von Stornogebühren in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Gesamtpreises laut Mietvertrag, und zwar:
      Bei einer Vertragsstornierung durch den Mieter

      bis 70 Tage vor Mietbeginn 15%
      bis 40 Tage 35%
      bis 15 Tage 50%
      weniger als 15 Tage 90%

      Bei Nichtabnahme des Fahrzeuges steht dem Vermieter der Preis in voller Höhe zu.
      Eine Stornierung des Vertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich (Brief, Fax oder E-Mail) erfolgt.

    • 3.4. Der Mieter ist zur Zahlung der vereinbarten Servicepauschale für die End- und/oder Toilettenreinigung verpflichtet, sofern er das Fahrzeug nicht in gereinigten oder in einem nur ungenügend gereinigten Zustand an den Vermieter zurückgibt oder vereinbart wurde, dass die Endreinigung vom Vermieter durchgeführt werden soll. Die Endreinigung umfasst auch die Leerung der Abwassertanks.
  2. Umfang der Nutzung, Nutzungsverbote und –einschränkungen
    • 4.1. Das Wohnmobil darf nur durch den Mieter und die im Mietvertrag aufgeführten Personen gefahren und ohne vorherige und schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht einer anderen Person zum Gebrauch überlassen werden. Die Rückführungsregelung in Nr. 11.2. bleibt unberührt.
    • 4.2. Die Benutzung des Wohnmobils ist ausschließlich in den Grenzen der Länder der Europäischen Union sowie in Norwegen, Lichtenstein, der Schweiz, Monaco, Andorra gestattet. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern benutzen, so ist hierzu eine schriftliche und vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, dass in anderen Ländern u.U. kein Versicherungsschutz besteht.
    • 4.3. Verboten ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:
      a) Gewerbliche Nutzung, insbesondere Ausübung der Prostitution.
      b) Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
      c) Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten, Zoll- oder Steuervergehen, insbesondere für den Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
      d) Die Mitnahme von Anhaltern oder fremden Dritten ist untersagt.
    • 4.4. Die Mitnahme von Tieren ist nur nach Absprache zulässig. Der Mieter haftet für etwa durch Tiere verursachte Verunreinigungen und Beschädigungen.
    • 4.5. Das Wohnmobil darf nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden, sofern der Fahrer nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, für ihn ein Fahrverbot besteht oder seine Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde.
    • 4.6. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze sowie Platzordnungen von Campingplatzbetreibern ist ausschließlich Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze bei Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.
  3. Betriebskosten und Kleinreparaturen
    • 5.1. Das Fahrzeug wird dem Mieter mit vollem Kraftstofftank, einem nach Herstellervorgaben mit Motoröl befüllten Motor sowie mit einer voll befüllten Gasflasche zur Verfügung gestellt. Der Mieter trägt alle Kosten für die während der Mietzeit verbrauchten Kraft- und sonstigen Betriebsstoffe. Der Mieter trägt ferner die anfallenden Strom- und Wasser- sowie Abwasserkosten. Bringt er Mieter das Fahrzeug mit teilweise geleertem Kraftstofftank zum Vermieter zurück, wird der Tank durch den Vermieter aufgefüllt.
    • 5.2. Der Mieter ist verpflichtet, die während der Mietdauer verbrauchten Kraftstoffe, Öle und sonstigen Hilfs- oder Betriebsstoffe auf seine Kosten nachzufüllen. Er hat insbesondere die Gasflasche wieder befüllen zu lassen, wenn der zur Verfügung gestellte Gasvorrat nicht für die gesamte Mietdauer ausreichen sollte. Ein bei Rückgabe noch vorhandener Gasvorrat wird vom Vermieter nicht vergütet.
    • 5.3. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel einen Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 150 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Werkstatt ausführen lassen.
      Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten nur gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.
  4. Sorgfaltspflichten  des Mieters bei der Nutzung des Fahrzeugs
    • 6.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Wohnmobil ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger, auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde (etwa: Kontrolle des Ölstandes). Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, auf seine Kostena) das Wohnmobil bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) in dem erforderlichen Umfang zu sichern;
      b) das Wohnmobil bei Besorgnis der Beschädigung durch Dritte (etwa: Vandalismus) zu sichern, z.B. durch Abstellen auf einem gesicherten Platz.
    • 6.2. Der Mieter darf an dem Fahrzeug weder technische noch optische Veränderungen vornehmen. Zu den optischen Veränderungen gehören insbesondere Lackierungen sowie die Anbringung von Aufklebern oder Klebefolien.
    • 6.3. Bei Unfällen (auch ohne Fremdbeteiligung) sowie Schäden durch Brand und Elementarereignisse (z.B. Hagel, Sturm) ist der Mieter verpflichtet,
      a) unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen;
      b) den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und ihm einen ausführlichen Unfall- bzw. Schadensbericht mit Unfallskizze zukommen zu lassen;
      c) bei Unfällen mit Fremdbeteiligung die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.
  1. Haftung des Mieters bei Verletzung von Sorgfaltspflichten
    • 7.1.Der Mieter haftet unbeschränkt für alle am Wohnmobil eingetretenen Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung seiner insbesondere nach Nr. 4.1. bis 4.5. und 6.1 bis 6.3. bestehenden Verpflichtungen entstanden sind. Soweit ein solcher Schaden von der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung übernommen wird, die der Vermieter für das Fahrzeug abgeschlossen hat (so z.B. bei Hagelschäden), werden Zahlungen der Versicherung auf den Schadensersatzanspruch des Vermieters angerechnet.
    • 7.2. Der Mieter haftet unbeschränkt für alle Schäden, die er durch unsachgemäße Behandlung (Bedienungsfehler) oder übermäßige Beanspruchung schuldhaft am Wohnmobil verursacht. Der Mieter haftet auch ohne eigenes Verschulden in gleichem Umfang für Schäden, die durch die von ihm bei der Erfüllung der Vertragspflichten eingesetzten Hilfspersonen (z.B. Beifahrer, Helfer, Familienangehörige oder dritte Personen) schuldhaft verursacht werden.
    • 7.3. Wird bei der Rückgabe des Wohnmobils ein Schaden festgestellt, der bei der Überlassung des Fahrzeugs laut Übergabeprotokoll noch nicht vorhanden war, so muss der Mieter nachweisen, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden war oder der Eintritt des Schadens von ihm nicht zu vertreten ist.
    • 7.4. Nimmt der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst oder durch eigenen Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde je Mitarbeiter in Höhe von 60,- €  als angemessenen Ersatzleistung vereinbart, sofern der Mieter nicht nachweist, dass ein wesentlich niedrigerer Stundensatz angefallen ist.7.5. Mit der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter gehen die dem Vermieter möglicherweise gegen dritte Personen zustehenden Schadensersatzansprüche zum Zwecke der Geltendmachung auf den Mieter über.
  1. Dauer und Kündigung des Mietvertrages
    • 8.1. Eine vereinbarte Mietdauer ist für beide Parteien verbindlich und kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
    • 8.2. Darüber hinaus ist eine Kündigung des Vertrages, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB (vgl. z.B. Nr. 7.1. und 8.1.) beiderseitig ausgeschlossen.
  1. Verkehrsunfälle, Kündigungsrechte, Haftung des Mieters:
    • 9.1. Wird die Gebrauchstauglichkeit des Wohnmobils durch einen Verkehrsunfall, den der Mieter nicht zu vertreten hat, aufgehoben oder wesentlich eingeschränkt, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Der Mieter bleibt aber zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Abgesehen davon verzichten beide Parteien gegenseitig auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz einschließlich des Ersatzes von Mangelfolgeschäden.
    • 9.2. Hat der Mieter den Verkehrsunfall zu vertreten, d.h. insbesondere vorsätzlich oder fahrlässig verursacht, muss er dem Vermieter alle unfallbedingten Schäden ersetzen. Dies gilt insbesondere für die Reparaturkosten sowie die Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall. Für Zahlungen des Kaskoversicherers an den Vermieter gilt das in Nr. 7.1 S. 2 Gesagte entsprechend. Die nachfolgende Regelung in Nr. 9.3 bleibt unberührt.
    • 9.3. Führt das für den Verkehrsunfall ursächliche Verhalten des Mieters oder sein Verhalten nach dem Unfall (z.B. Fahrerflucht) oder eine sonstige Pflichtverletzung des Mieters dazu, dass sich der Kaskoversicherer des Vermieters diesem gegenüber auf einen sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Haftungsausschluss beruft, haftet der Mieter dem Vermieter für den gesamten Schaden uneingeschränkt.
  1. Nicht unfallbedingte technische Defekte
    • 10.1. Führen nach der Übergabe an den Mieter technische Defekte am Wohnmobil, die weder auf eine Pflichtverletzung des Mieters (insbesondere Bedienungsfehler) noch auf eine solche des Vermieters zurückzuführen sind, zu einer Gebrauchsuntauglichkeit oder zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit und ist es nicht möglich, diesen Zustand durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Der Mieter bleibt aber zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.
    • 10.2. Abgesehen davon verzichten beide Parteien gegenseitig auf alle etwa bestehenden weitergehenden  Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz einschließlich des Ersatzes von Mangelfolgeschäden sowie auf Aufwendungsersatz z.B. bei Abholung.
  2. Rückgabe des Fahrzeugs
    • 11.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Wohnmobil spätestens zum angegebenen Zeitpunkt an den Vermieter an dessen Wohnsitz unbeschädigt zurückzugeben.
    • 11.2. Ist eine persönliche Rückgabe des Fahrzeugs am Wohnsitz des Vermieters z.B. durch Unfall oder Erkrankung des Mieters unmöglich oder erschwert, ist der Mieter für die Rückführung des Fahrzeugs verantwortlich. Sind im Vertrag mehrere Personen als Fahrer benannt worden und ist einem von ihnen eine Rückführung in eigener Person unmöglich, muss die Rückführung von einem anderen im Vertrag aufgeführten Fahrer vorgenommen werden. Die Kosten der Rückführung trägt in jedem Fall der Mieter. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vermieter selbst das Fahrzeug zurückbringt oder ein Dritter mit der Rückführung beauftragt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die vom Vermieter abgeschlossene Kfz-Schutzbrief-Versicherung mit Selbstbeteiligung die Rückführung bzw. die Kosten der Rückführung auch für den Mieter. In diesem Fall trägt der Mieter die Rückführungskosten jedenfalls in Höhe der Selbstbeteiligung und im Übrigen insoweit, als Kosten durch die Schutzbriefversicherung nicht gedeckt sind. Hat der Mieter die Absicht, eine sich aus dem Schutzbrief ergebende Leistung in Anspruch zu nehmen, muss er den Vermieter unverzüglich und vor einer Kontaktaufnahme mit dem Versicherer davon in Kenntnis setzen. Soll die Rückführung des Fahrzeugs vom Vermieter oder einem Dritten durchgeführt werden, ist das Wohnmobil vom Mieter zum angegebenen Zeitpunkt und am vereinbarten Ort zur Abholung bereitzustellen. Befindet sich das Fahrzeug auf einem Camping- oder Parkplatz oder in einem Parkhaus, hat der Mieter rechtzeitig vor Abholung sämtliche etwa angefallenen Gebühren zu entrichten.
    • 11.3. Gibt der Mieter das Wohnmobil nicht termingerecht zurück, verlängert sich das Mietverhältnis nicht automatisch. Der Vermieter kann aber – auch bei unverschuldet verspäteter Rückgabe – gemäß § 546a BGB vom Mieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Entschädigung in Höhe des vereinbarten Mietpreises verlangen.
    • 11.4. Bei einer verspäteten Rückgabe, die der Mieter zu vertreten hat, muss er dem Vermieter darüber hinaus alle Folgeschäden wie z.B. einen Mietausfall ersetzen, wenn dieser das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig weitervermieten oder es nicht für eigene Zwecke nutzen kann.
    • 11.5. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter das Fahrzeug in beschädigtem Zustand zurückgibt und für die Beschädigung haften muss.
    • 11.6. Bei Fahrzeugrückgabe vor dem vereinbartem Rückgabetermin ist der volle vereinbarte Mietpreis zu zahlen.
    • 11.7. Der Mieter ist nicht berechtigt, an dem Wohnmobil ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, wenn eine von ihm behauptete Gegenforderung nur unverhältnismäßig gering ist.
  1. Rechtswahl, Gerichtsstand, Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
    • 12.1 Die Parteien vereinbaren für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag die Geltung deutschen Rechts.
    • 12.2. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund dieses Mietvertrages entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.
    • 12.3. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollte, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.